25. Februar 2009

Major changes - oder auch nicht

Nach langer Zeit habe ich heute mal wieder einen Legalanglizismus gefunden. Gleich zwei sogar.

Zunächst ein Text aus der Kategorie "Die Parteien sind sich einig, ihre Vertragsautonomie in nutz- und wirkungsloser Weise einzuschränken". Nichts wesentlich neues, aber immer wieder witzig.
The contents of the Agreement may be amended in the occurrence of an event justifying such amendment.
Also: Nur dann, wenn etwas passiert, das eine Vertragsänderunge rechtfertigt, ist eine Vertragsänderung auch zulässig. Und was passiert, wenn die Parteien aus völlig unsachlichen Erwägungen heraus den Vertrag ändern wollen, obwohl es gar keinen Grund dafür gibt? Ich würde mal sagen: Wenn sich die Parteien über einen Vertrag (oder dessen Änderung) einig sind, dann ist das genug Rechtfertigung genug dafür, diese Vereinbarung rechtlich wirksam sein zu lassen. Rechtsbindungswille und so...
In the occurrence of major changes such as those in name and representative of the Parties, all rights and obligations pursuant to this Agreement shall be inherited to the successor(s).
Der ist wirklich gut! Wenn sich der Name einer Partei ändert, sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Rechtsnachfolger übergehen. Auf welchen Rechtsnachfolger denn? Eine Namensänderung ändert doch nichts an der rechtlichen Identität einer juristischen Person! Und ein Austausch des (gesetzlichen/rechtsgeschäftlichen/satzungsmäßigen/...) Vertreters hat erst recht keine solche Wirkung. Da hat jemand die Sache mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen irgendwie gründlich missverstanden.

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