21. November 2009

Sprachlos

Heute mal ein Thema, zu dem ich wirklich nicht weiß, was ich sagen soll: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die durch § 130 Abs. 4 StGB unter Strafe gestellte Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des nationalsozialistischen Regimes nicht gegen das Grundgesetz verstößt, obwohl es sich nicht um ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Man muss nur den Leitsatz des Urteils lesen, um zu erkennen, dass es sich hier in der Tat nicht um eine Entscheidung von der Stange handelt:
§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.