6. Mai 2008

Ein Beleg für zeilenweise Anwaltsvergütung?

In der Tradition der eingeschränkten Änderungsbefugnis steht folgende Formulierung, die ich gerade in einem Vertragsentwurf fand:
Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.
Bravo, der Autor weiß, wie Vertragsautonomie funktioniert und ist sehr geschmeidig im Formulieren von Selbstverständlichkeiten. Außerdem wird er offensichtlich nach Zeilenzahl vergütet. Ohne diesen Satz wären der Vertrag und die Welt auch nicht schlechter dran.

In diesem Stil geht es übrigens gleich noch weiter:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch X ist unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen vor [dem vertragsgegenständlichen Ereignis] möglich, soweit nicht ...
Das ist erstens lausiges Deutsch. Und zweitens geht es in dem Vertrag gar nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um eine einmalige Leistung. Welchen Sinn ergibt dann eine Kündigung? Antwort: Gar keinen!
Gemeint war hier offenbar: X kann bis zu zwei Wochen vor dem vertragsgegenständlichen Ereignis von dem Vertrag zurücktreten.

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