5. Dezember 2007

Eingeschränkte Änderungsbefugnis

Heute habe ich wieder mal eine sehr merkwürdige Regelung in einem Vertrag gefunden:
Dieser Vertrag tritt zum ... in Kraft und bleibt bis zum ... wirksam. Die Parteien können bis spätestens 2 Monate vor Vertragsablauf eine Verlängerungsvereinbarung für je ein weiteres Jahr vereinbaren. Im Rahmen dieser Verlängerungsvereinbarung können jegliche Modifizierungen des Vertrages bzw. der Inhalt der Verlängerung beschlossen werden.
Der erste Satz ist ja noch ganz sinnvoll. Aber der Rest? Was soll das für einen Regelungsgehalt haben? Mir fallen da einige Anmerkungen ein:
  1. Wenn die Parteien nach der genannten Frist (2 Monate vor Vertragsablauf) eine Vertragsverlängerung vereinbaren wollen, dürfen sie das nicht mehr? Konsequenterweise muss man den zweiten Satz so lesen. Allerdings gilt diese Einschränkung nur bis zum vereinbarten Vertragsende, sprich: während der letzten zwei Monate der Vertragslaufzeit, denn danach läuft mit dem gesamten Vertrag auch die genannte Beschränkung aus.
  2. Wenn die Parteien es wagen sollten, eine Verlängerung um mehr als ein Jahr vereinbaren zu wollen, wäre die dann unwirksam? Sicherheitshalber sollten die Parteien in diesem Fall zuvor noch die oben zitierte Regelung ausdrücklich wieder aufheben. Das wirft aber die Frage auf, welchen Sinn diese überhaupt von Anfang an gehabt hat.
  3. Wenn der dritte Satz nicht da stehen würde, könnten die Parteien dann keine Modifizierungen des Vertrages vereinbaren? Aber selbstverständlich könnten sie das!
Fazit: Eine vertraglich vereinbarte Einschränkung der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien, was soll das? Ich wage zu behaupten, dass es keinen Anwendungsfall gibt, in dem durch diese Regelung eine Rechtslage herbeigeführt wird, die nicht entweder a) ohnehin (i.e. kraft Gesetzes oder vertraglicher Regelung) bestanden hätte oder b) keiner der beteiligten Parteien irgend etwas nützt. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Fall, in dem diese Regelung irgend jemandem irgend etwas nützt. (Außer dem Juristen, der sie geschrieben hat, falls dieser zeilenweise bezahlt wurde.)

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