6. März 2007

Schriftform erforderlich

A und B schließen einen Vertrag. In diesem ist folgende Regelung festgehalten: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel." Soweit handelt es sich um eine formularbuchmäßige Standard-Schriftformklausel, wie sie tagtäglich tausendfach verwendet wird.

Nun stellen A und B aber fest, dass in dem Vertrag Änderungen erforderlich sind, und sie schließen - in treuer Beachtung des eben zitierten Schriftformerfordernisses - eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung, mit der dem ursprünglichen Vertrag einige Bestimmungen hinzugefügt werden. In dieser Ergänzungsvereinbarung findet sich nun folgender Text:
Zudem verpflichten sich die Parteien, alles Erforderliche zu unternehmen, um die vertraglich vereinbarte Schriftform auch für diese Ergänzungsvereinbarung zu wahren.
Verträge enthalten Verpflichtungen, aber welche Verpflichtung soll sich für die Vertragsparteien aus diesem Satz ergeben? Ich frage mich, was wohl "alles Erforderliche" wäre, damit die Schriftform gewahrt wird. Es ist vermutlich so gemeint, dass die Parteien schlicht und einfach die Schriftform wahren sollen, indem sie die Ergänzungsvereinbarung schriftlich ausfertigen und unterschreiben (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Aber genau dies haben sie doch mit der Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung, die diese Verpflichtung enthält, gerade bereits getan. Welchen Sinn ergibt eine vertragliche Verpflichtung, die die Parteien denknotwendig mit der Vertragsunterzeichnung bereits erfüllt haben? Ich bin sprachlos...