6. März 2007

Regionale Unterschiede und Kinderzahl bei der Beamtenbesoldung

Anno 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Staat bei der Beamtenbesoldung nach der Zahl der Kinder differenzieren und die finanzielle Benachteiligung kinderreicher Beamtenfamilien durch Familienzuschläge ausgleichen muss. Geklagt hatten seinerzeit mehrere Beamte mit mehr als zwei Kindern, die durch die Nichtberücksichtigung ihrer entsprechend höheren Lebenshaltungskosten das Alimentationsprinzip verletzt sahen. Das BVerfG gab ihnen recht.

Heute nun entschied das BVerfG, dass der Staat bei der Beamtenbesoldung nicht berücksichtigen muss, dass die Lebenshaltungskosten in Großstädten zum Teil erheblich über denen auf dem Land liegen. Geklagt hatte ein Beamter aus München, der sich durch seinen dienstlich bedingten Umzug nach München (Residenzpflicht!) im Vergleich zu Kollegen in billigeren Regionen finanziell benachteiligt sah. Ihm sprang das BVerfG nicht zur Seite.

Lässt man einmal die ganzen Feinheiten beider Fälle außer acht (insbesondere die Auswirkungen des grundrechtlich garantierten Schutzes der Familie, der natürlich im ersten Fall auch relevant war), so fällt mir im Vergleich dieser beiden Fälle das nackte Fazit ein: Der Staat haftet nicht für Einkommensunterschiede seiner Beamten, die er durch die Versetzung an einen teureren Dienstort selbst verursacht hat. Er muss aber Einkommensunterschiede infolge der Anzahl der Kinder ausgleichen, die auf einer autonomen Entscheidung des Einzelnen beruhen. Dann kann man ja nur noch hoffen, dass diese ganzen Beamtenkinder wenigstens nicht ihrerseits Beamte werden, sondern brav in die Rentenkasse einzahlen.

PS: Von den Richtern der 98er-Entscheidung waren zwei (Herr Hassemer und Frau Osterloh) auch an der heutigen Entscheidung beteiligt. Seinerzeit entschied der Senat einstimmig, heute mit zwei Gegenstimmen. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.