2. November 2005

Die Kunst der Definition

Die Rede soll nun sein vom Definitionsexzess. Was ist damit gemeint? Man definiert in einem Vertragstext gerne vorab alle wichtigen Begriffe, die dann in den vertraglichen Regelungen eine Rolle spielen. Das ist im Grunde durchaus sinnvoll, wenn es etwa um die genaue Abgrenzung des Vertragsgegenstandes geht.

Gelegentlich wird die Definitionitis aber bis zur Hysterie gesteigert. So vermag ich beim besten Willen keinen Sinn darin erkennen, einen Begriff zu definieren, der sowieso nur einmal im Text vorkommt. Ebenfalls überflüssig sind Definitionen, die nur die Wortbedeutung paraphrasieren oder Selbstverständlichkeiten festhalten. So käme wohl keiner auf die Idee, dass das Wort "Parteien" in einem Vertrag etwa anderes bezeichnet als die Vertragsparteien, selbst wenn es nicht ausdrücklich so definiert würde. Dass mit "Effective Date" das Datum des Inkrafttreten eines Vertrages gemeint ist und dass dieses in Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Regelung identisch ist mit dem Datum der letzten Unterschrift, ist an sich auch so naheliegend, dass man es nicht gesondert erwähnen muss.

PS: "Definition" im Sinne dieses Beitrages ist die ausdrückliche Zuordnung eines Wortes und/oder einer Gruppe von Worten zu einem bestimmten sprachlichen und/oder juristischen Bedeutungsgehalt, der diesem Wort bzw. dieser Wortgruppe nach dem Willen der beteiligten Parteien bei jedem einzelnen Auftreten in einem bestimmten textlichen Gesamtzusammenhang, insbesondere, aber ohne darauf beschränkt zu sein, in einem Vertragstext, unabhängig vom grammatikalischen oder systematischen Zusammenhang beigemessen werden soll und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch für jede den Text auslegende dritte Person, insbesondere, aber ohne darauf beschränkt zu sein, einen zur Entscheidung von sich aus der Anwendung des Textes ergebenden juristischen Streitfragen berufenen Richter oder Schiedsrichter, verbindlich sein soll.

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